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M I T G L I E D S B E I T R Ä G E
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Beitragsordnung des Ski-Clubs Enzklösterle e.V. (gemäß § 6 Absatz 1 der Vereinssatzung) Beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 05.05.2006
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten rückwirkend zum 1.Januar eines jeden Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen. Der jährliche Mitgliederbeitrag an den Ski-Club Enzklösterle beträgt ab dem 1.1.2007 Beitragsklasse, Art der Mitgliedschaft, Beitragshöhe
1 Schüler, Jugendliche unter 18 Jahre 20 € 2 Erwachsene ab 18 Jahre und juristische Personen 25 € 3 Familienbeitrag einschließlich aller Kinder unter 18 Jahren 60 € 4 In Ausbildung befindliche Personen über 18 Jahre, Wehr- und Zivildienstleistende (auf Antrag) 20 € (Auf Antrag ist der Betrag bei Familienmitgliedern im Beitrag enthalten). 5 Ehrenmitglieder kostenfrei
Für die Beitragshöhe ist das Alter entscheidend, welches im Beitragsjahr erreicht wird.Eine Aufnahmegebühr wird derzeit nicht erhoben.Anträge auf Änderung der Beitragshöhe sind mit entsprechenden Nachweisen dem (der) Schatzmeister (in) vorzulegen, Anschriftenwechsel und Kontoänderungen sind sofort mitzuteilen. In dem Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) enthalten. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren über EDV zum 1.März jeden Jahres. Beitragskonto des Vereins ist: Sparkasse Pforzheim-Calw Konto Nr. 801 42 48 BLZ 606 510 70 Mitglieder, die bisher am Abbuchungsverfahren nicht teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1.März jeden Jahres direkt an den (die) Schatzmeister (in). Zur Deckung von Mehrkosten (z.B. falsche Kontonummer) und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich 10 € zu zahlen. Bei Vereinseintritt ist unabhängig vom Beitrittsdatum der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Der Vereinsaustritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss beim Schatzmeister schriftlich oder mündlich erklärt werden. Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, und Sonstiges) gelten gesonderte Gebühren. Die Mitgliederverwaltung erfolgt über Datenverarbeitung. Die geschützten Daten der Mitglieder werden gespeichert und ausschließlich zum Zweck der Mitgliederverwaltung verwendet.
Download Mitgliedsantrag: beitritt.doc [134 KB]
Senden Sie das ausgefüllte Formular an die angegebene Adresse oder per Mail an: walter@sc-enzkloesterle.info
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S A T Z U N G
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Satzung des Ski-Club Enzklösterle e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der am 15.02.1997 gegründete Verein führt den Namen „Ski-Club Enzklösterle e.V.“Der Verein hat seinen Sitz in Enzklösterle und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw Register Nr. 597 (16.04.1997) eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Die Vereinsfarben sind blau / gelb.Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen, als für sich verbindlich, die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein Betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Skisports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit insbesondere der Jugend zu dienen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ganzjähriges alpines und nordisches Skitraining im Renn- und Breitensport, verschiedene Hallensportangebote für alle Altersbereiche sowie die Durchführung von Freizeitangeboten verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus - ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen) - außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)
§ 4 Erwerb der MitgliedschaftDie Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages, sofern der Vorstand nicht innerhalb eines Monats eine Ablehnung beschließt. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgelegt. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. Der Ausschluß eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt. - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftliche zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung der Mindesfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6 Beiträge und DienstleistungDie ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
§ 7 Rechte und Pflichten der MitgliederFür die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefaßten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 8 Organe Die Organe des Vereins sind: -die Mitgliederversammlung -der Vorstand
§ 9 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Amtsblatt Enzklösterle unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: -Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes -Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer -Entlastung des Vorstandes -Wahl des Vorstandes, Bestätigung des Jugendleiters -Wahl der Kassenprüfer -Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung -Beratung und Beschlußfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge -Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des VereinsAnträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich mit Begründung beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlußfassung (einschließlich Wahlen ) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es - das Interesse des Vereins es erfordert - die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11 Vorstandden Vorstand bilden - der 1.Vorsitzende - der stellvertretende Vorsitzende - der Schatzmeister - der Schriftführer - der Sportwart(e) - der Jugendleiter - gewählte BeisitzerVorstand im Sinne des § 26 BGB sind - der 1.Vorsitzende - der stellvertretende Vorsitzende - der Schatzmeister Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.§ 12 Ordnungen Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlaß der Ordnungen zuständig. § 13 Strafbestimmungen Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen, oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:VerweisZeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des VereinsAusschluß gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung
§ 14 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.Einzelheiten der Kassenprüfung kann die Finanzordnung regeln.
§ 15 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist schriftlich vorzunehmen.Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Enzklösterle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden muß.
§ 16 Inkrafttreten Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.02.1997 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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